Vorlage - VO/2019/07019  

Betreff: Fraktion FREIE WÄHLER & GAL: Neuwahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Lübeck GmbH (SWL) und der Netz Lübeck GmbH (Netz) durch die Gesellschafterversammlung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
31.01.2019 
5. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Es wird beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, als

- Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Lübeck GmbH (SWL)

- Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Lübeck Holding GmbH (SWLH) unverzüglich die Geschäftsführung der SWLH anzuweisen, als Gesellschaftervertreter der SWLH in der Gesellschafterversammlung der SWL

 

 

Herrn n.n.

 

 

für eine neue volle Amtszeit in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Lübeck GmbH zu wählen.

 

Die Vertreter der Hansestadt Lübeck  werden weiterhin beauftragt, die erforderlichen Beschlüssen zu fassen, die personenidentische Besetzung im Aufsichtsrat der Netz Lübeck GmbH umzusetzen.

 


Begründung

Die SWL hat einen Aufsichtsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht. 4 Mitglieder werden auf Vorschlag der Hansestadt Lübeck gewählt. (§ 7 Gesellschaftsvertrag).

Frau Dr. Wilms ist zum 31.12.2018 von ihrem Aufsichtsratsmandat zurückgetreten. Seitdem ist ein Aufsichtsratssitz nicht besetzt.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus, ist unverzüglich anstelle des ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedes ein neues Mitglied zu entsenden. Der/Die Nachfolger/-in wird für eine volle neue Amtszeit gewählt (§ 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags).

 

Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mitgliedschaft endet mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das dritte Geschäftsjahr entschieden hat (§ 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Bei einer Bestellung im Jahr 2019 endet die Amtszeit also regelmäßig mit der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022, also voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023.

 

Zuständig für die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ist die Bürgerschaft.

Gemäß § 10 der Hauptsatzung stehen den Fraktionen bei Besetzungen von Aufsichtsratsmandaten, für die die Hansestadt Lübeck benennungs- oder entsendungsberechtigt ist, Vorschlagsrechte nach dem Verfahren gemäß Sainte-Laguë/Schepers zu. Das Verteilungsverfahren orientiert sich an den Regelungen in der Gemeindeordnung über das Vorschlagsrecht für Ausschussvorsitze (§ 46 Abs. 5 Gemeindeordnung – GO). Danach wird für ein frei gewordenes Mandat das Höchstzahlverfahren dergestalt durchgeführt, dass jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen werden, wie sie bereits Mandate besetzt. Die erste Höchstzahl, die nicht gestrichen wird, und damit das Vorschlagsrecht hat die Fraktion der AfD. Die AfD verzichtet jedoch auf Ihr Vorschlagsrecht, sodass das Vorschlagsrecht auf die Fraktion übergeht, die die nächste Höchstzahl belegt. Das sind mit gleicher Höchstzahl die Fraktion DIE LINKE und die FREIE WÄHLER & GAL Fraktion. Nach den Regelungen der Hauptsatzung in Verbindung mit § 46 Abs. 5 GO entscheidet über die Reihenfolge das Los.

 

Für den Bestellungsbeschluss gilt § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG). Danach sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Da die Hansestadt Lübeck vier Aufsichtsratsmandate zur Wahl vorschlägt, sollen zwei Mandate an Frauen, zwei an Männer vergeben werden. Zurzeit sind zwei Frauen und ein Mann auf Vorschlag der Hansestadt als  Aufsichtsratsmitglied bestellt worden. Das vierte Mandat soll daher mit einem Mann besetzt werden.

 

Aufgrund gesellschaftsvertraglichen Regelungen (§ 7 Gesellschaftsvertrag Netz Lübeck GmbH) ist Aufsichtsrat der Netz Lübeck GmbH so zu besetzen, dass er personenidentisch mit dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Lübeck GmbH ist.

 


Anlagen