Vorlage - VO/2018/06940  

Betreff: Beitritt von Stadtwerkegesellschaften zum Verein EnergieCluster digitales Lübeck e.V.
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.203 - Beteiligungscontrolling Bearbeiter/-in: Leu, Beate
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
29.01.2019 
9. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
31.01.2019 
5. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Entwurf Vereinssatzung ECdL
Anlage 2 Entwurf Beitragsordnung ECdL

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft stimmt zu, dass die Stadtwerke Lübeck GmbH, die Netz Lübeck GmbH, die TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH („Konzernmitgliedschaft“) und die Stadtverkehr Lübeck GmbH dem Verein EnergieCluster digitales Lübeck e.V. beitreten.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

1.300 Bereich Recht

2.020 Fachbereichscontrolling FB2

 

Ergebnis:

Keine rechtlichen Bedenken

Kenntnisnahme

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Kinder und Jugendliche sind von der Maßnahme nicht betroffen.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

Die Stadtwerke Lübeck GmbH, die Netz Lübeck GmbH, die TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH und die Stadtverkehr Lübeck GmbH möchten dem Verein EnergieCluster digitales Lübeck e.V. beitreten. Die Stadtwerke Lübeck GmbH würde zusammen mit ihren Töchtern der Netz Lübeck GmbH und der TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH lediglich einen Beitrag als Muttergesellschaft entrichten.

Der Verein EnergieCluster digitales Lübeck e. V. ist ein Netzwerk von kommunalen und privaten Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, natürlichen Personen und Körperschaften mit regionalem Bezug zur Hansestadt Lübeck.

Der Zweck des Vereins ist die Weiterentwicklung der Hansestadt Lübeck zur Modellregion einer intelligent vernetzten, nachhaltigen Stadt mit hoher Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger. Der Verein und dessen Arbeit sind als zentrales Element der digitalen Strategie der Hansestadt Lübeck vorgesehen und sollen nach den derzeit vorgesehenen Vereinszwecken dazu dienen, verschiedene Akteure zu vernetzen und Konzepte auf dem digitalen Sektor zu fördern. Die Vereinssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus einem Netzwerk von kommunalen und privaten Unternehmen, wissenschaftlichen Institutionen, natürlichen Personen und Körperschaften mit Bezug zur Hansestadt Lübeck. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Folgende Lübecker Unternehmen sind dem Verein als Gründungsmitglieder beigetreten:

 Hansestadt Lübeck (Beschluss vom 30.08.2018 - VO/2018/06340)

 Universität zu Lübeck

 Mach AG

 Sparkasse zu Lübeck

 Technikzentrum Lübeck

 Technische Hochschule Lübeck

 Industrie- und Handelskammer zu Lübeck

 Kaufmannschaft zu Lübeck

 Kreishandwerkerschaft Lübeck

Der Verein versteht sich als Plattform um drängende Fragen der Mobilitäts- und Energieversorgung der Zukunft zu diskutieren:

 Wie können wir in Lübeck eine dezentrale, zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhende Energieversorgung gewährleisten?

 Wie können wir die Digitalisierung für Lübeck nutzen ohne dabei die Hoheit über die Daten zu verlieren?

 Wie können wir durch innovative Mobilitätskonzepte Angebote schaffen, die attraktiv und wirkungsvoll genug sind den durch Individualverkehr mitverschuldeten Verkehrskollaps noch abzuwenden?

Darüber hinaus konzentriert sich der Verein auf die Beantwortung der Leitfragen aus drei Kernbereichen:

 Nachwuchskräfteförderung

 Start-Up Förderung

 Standortförderung

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck bekleidet das Amt des Vorstandsvorsitzenden.

Die Geschäftsführung des Vereins übernimmt die Stadtwerke Lübeck Innovations- und Entwicklungsgesellschaft mbH (SWLIE).

Wie bereits im Rahmen der am 30.08.2018 beschlossenen Bürgerschaftsvorlage VO/2018/06340 zur der Gründung der SWLIE erläutert, erlauben die Größe des SWLH-Konzerns und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht den Aufbau eines eigenen Forschungs- und Entwicklungsbereichs, der sich mit innovativen Themen aus allen Geschäftsbereichen des SWLH-Konzerns (Vertrieb, Erzeugung, Netz, Mobilität, Telekommunikation) auseinandersetzt. Insofern musste ein Modell gefunden werden, welches zum einen die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im SWLH-Konzern bündelt, aber auch gleichzeitig die zentrale Koordination und Abstimmung entsprechender Themen als Bindeglied zwischen der Hansestadt, der Wirtschaft und der Forschung, die jeweils im Verein vertreten sein werden, übernimmt.

 

Der Beitritt der Hansestadt Lübeck zu diesem Verein war bereits Gegenstand ebendieser Vorlage.

Nach § 28 Nr. 18.a der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) entscheidet die Gemeindevertretung - also die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck - über die unmittelbare oder mittelbare Gründung von … privaten Vereinigungen (§105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung. Eine private Vereinigung im Sinne von § 105 GO ist auch der eingetragene Verein im Sinne von § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sodass auch die Beitritte der Stadtwerke Gesellschaften zu dem Verein EnergieCluster digitales Lübeck e.V. dem Entscheidungsvorbehalt der Bürgerschaft unterliegen.

Die Gemeinde darf zu einem Verein mittelbar nur dann beitreten, wenn die Voraussetzungen des § 102 GO erfüllt sind.

Hierzu muss ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Beteiligung vorliegen. Ein wichtiges Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde in der Beteiligung an dem Verein einen Vorteil erblickt und/oder ihr gegenwärtiges Handeln optimiert werden kann. Der Verein soll ein zentrales Element der digitalen Strategie der Hansestadt Lübeck werden und soll dazu dienen,  verschiedene Akteure zu vernetzen und Konzepte auf dem digitalen Sektor zu fördern. Die Stadtwerke Gesellschaften können aufgrund ihrer Gesellschaftszwecke und Ihres Knowhows zu der digitalen Strategie wesentlich beitragen und damit die weitere Entwicklung der Hansestadt Lübeck zu einer intelligent vernetzen, nachhaltigen Stadt mit hoher Lebensqualität fördern. Daneben können durch den Verein auch im Stadtwerkekonzern die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gefördert werden. Die Konzerngesellschaften können sich in Kooperationsprojekten einbringen und damit Erträge heben. Insoweit hat die Hansestadt Lübeck auch ein wichtiges Interesse am Beitritt der Stadtwerkegesellschaften zu dem Verein.

Für die Vernetzung der verschiedenen Akteure aus privaten und kommunalen Unternehmen in einem Cluster steht eine adäquate Organisationsform des öffentlichen Rechts (Regie-, Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen) nicht zur Verfügung und daher ist die Organisationsform eines eingetragenen Vereins hier besonders geeignet.

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- und Beitragsregelungen der Hansestadt Lübeck.

Der Verein verfügt über kein eigenes Personal. Die Geschäftsführung des Vereins wird von der SWLIE übernommen. Personalrechtliche, mitbestimmungsrechtliche und gleichstellungsrechtliche Änderungen oder Auswirkungen für die Hansestadt Lübeck sind durch den Beitritt nicht zu erwarten.

Daneben müssen die Voraussetzungen des § 101 GO vorliegen.

Der Verein muss einen öffentlichen Zweck erfüllen. Der Zweck des Vereins EnergieCluster digitales Lübeck e.V. ist die Weiterentwicklung der Hansestadt Lübeck zur Modellregion einer intelligent vernetzten, nachhaltigen Stadt mit hoher Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger. Es soll eine Nachwuchskräfteförderung, Start-Up Förderung und Standortförderung erfolgen sowie drängende Fragen der Mobilitäts- und Energieversorgung der Zukunft diskutiert werden. Für den Verein ist davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt. Die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks steht im Vordergrund des Vereins.

Die wirtschaftliche Betätigung muss nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens stehen.

Obgleich die dauernde Leistungsfähigkeit der Hansestadt Lübeck nicht gegeben ist, verändern sich durch den Vereinsbeitritt der Stadtwerkegesellschaften zu dem Verein die Risiken nicht zum Nachteil der Kommune.

Die Haftung eines Vereins ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine Haftung für die Stadtwerkegesellschaften durch den Beitritt ergibt sich nicht.

Die Leistungsfähigkeit der Kommune ist nicht beeinträchtigt, da von den Stadtwerke Gesellschaften lediglich eine Beitragszahlung erwartet wird. Ein Vereinsbeitrag für Gesellschaften, deren Muttergesellschaft bereits Vereinsmitglied ist und den jährlichen Beitrag entrichtet, entfällt nach der Beitragsordnung. Insoweit ist kein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für die Tochtergesellschaften der Stadtwerke Lübeck GmbH, nämlich der Netz Lübeck GmbH und der TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH, zu entrichten. Die Beitragsordnung ist als Anlage 2 beigefügt.

Der Vereinsbeitritt bietet daneben die Möglichkeit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kommune, wenn durch Kooperationsprojekte Erträge in den Konzerngesellschaften gehoben werden können.

Den Vereinsmitgliedern werden in § 8 der Vereinssatzung umfassende Entscheidungskompetenzen in der Mitgliederversammlung eingeräumt, um einen angemessenen Einfluss auszuüben, wie z.B. bei der Wirtschaftsplanung und der Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogrammes.

Damit sind die Voraussetzungen der § 101 und 102 GO erfüllt.

Eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 108 GO ist für den Beitritt zu einem eingetragenen Verein nicht erforderlich.

 


Anlagen

Anlage 1 Entwurf der Vereinssatzung EnergieCluster digitales Lübeck e.V.

Anlage 2 Entwurf der Beitragsordnung EnergieCluster digitales Lübeck e.V.

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Entwurf Vereinssatzung ECdL (302 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Entwurf Beitragsordnung ECdL (220 KB)