Vorlage - VO/2018/06729  

Betreff: Neufassung der Eckpunktevereinbarung zur Umsetzung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes und Anpassung der Entgeltvereinbarung vom 01.03.2018 zwischen der Hansestadt Lübeck und den Kostenträgern
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Neumann, Bernd
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnisnahme
15.01.2019 
4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2018 - 2023) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
29.01.2019 
9. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
31.01.2019 
5. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Eckpunktevereinbarung
Anlage 2 - Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte

Beschlussvorschlag

Neufassung der Eckpunktevereinbarung zur Umsetzung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes und Anpassung der Entgeltvereinbarung vom 01.03.2018 zwischen der Hansestadt Lübeck und den Kostenträgern

 


Begründung

Inhalte von Konsens- und Eckpunktepapier
Ergänzend zu dem Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 28. März 2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, S. 256) und der Durchführungsverordnung (DVO-RDG) vom 22. Oktober 2013 (GVOBI. Schl.-H. 2013, S. 418) werden die rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein derzeit im Wesentlichen durch die folgenden Grundlagenpapiere bestimmt:

  • Standortfestlegung bedarfsgerechter Rettungswachen in Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung der rettungsdienstbereichsübergreifenden Optimierung der bedarfsgerechten Notfallversorgung (sog. Konsenspapier)

Das Konsenspapier wurde in Absprache mit den Rettungsdienstträgern im Jahr 1995 zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag, Städtetag Schleswig-Holstein, den damals zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern (z. B. AOK Schleswig-Holstein, VdaK/AEV Landesvertretung) und dem damals zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit unterzeichnet.

  • Vereinbarung von Eckpunkten zur Umsetzung der Vereinbarungslösung im Rettungsdienst Schleswig-Holstein nach § 8 a (a.F.) des RDG (sog. Eckpunktevereinbarung)

Die Eckpunktevereinbarung wurde erstmalig im Jahr 2002 zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Städtetag Schleswig-Holstein sowie den Kostenträgern im Sinne des RDG abgeschlossen. Im Jahr 2009 erfolgte die letzte Fortschreibung der Eckpunktevereinbarung (ohne die Beteiligung der Landeshauptstadt Kiel und der Stadt Neumünster).

Das Inkrafttreten des vollständig neu gefassten RDG im Mai 2017 wurde seitens der Kreise und kreisfreien Städte in der trägerübergreifenden Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst (AG RD) zum Anlass genommen, zu prüfen, inwiefern die Eckpunktevereinbarung und das Konsenspapier anzupassen sind. Ein weiterer Grund für die Prüfung war, dass sich die Rettungsdienstträger und die Kostenträger in den zurückliegenden Jahren nur vereinzelt im Rahmen von langwierigen und schwierigen Verhandlungen auf partielle Fortschreibungen der Eckpunktevereinbarung und des Konsenspapieres verständigen konnten, so dass oftmals die Schiedsstelle (oder sogar das Verwaltungsgericht) über Streitigkeiten zwischen Rettungsdienstträgern und Kostenträgern zu entscheiden hatte.

Bei der Prüfung der Eckpunktevereinbarung wurde festgestellt, dass zahlreiche Regelungen in dieser Vereinbarung angesichts der fortgeschrittenen Zeit überholt bzw. spätestens mit dem neuen RDG unwirksam geworden sind. Vor dem Hintergrund wurde seitens der AG RD der Beschluss gefasst, den Vorständen des Städtetages Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages zu empfehlen, die Eckpunktevereinbarung zu kündigen.

Bei der Prüfung des Konsenspapiers wurde festgestellt, dass auch dieses Papier  an vielen Stellen überholt und veraltet ist. Eine Kündigung des Konsenspapiers ist weder notwendig noch möglich, da es nicht als Vertrag zwischen den Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen, sondern zwischen dem zuständigen Ministerium, den Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen auf der Grundlage des sog. FORPLAN-Gutachtens als einvernehmliche Grundlage erstellt wurde. Daher empfahl die AG RD den Vorständen des Städtetages Schleswig-Holstein und des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, den Unterzeichnern des Konsenspapieres mitzuteilen, dass die Kreise und kreisfreien Städte von dem Konsenspapier zurücktreten und damit dessen Inhalt für die Kreise und kreisfreien Städte nicht mehr bindend ist.

 

Laufzeit von Konsens- und Eckpunktepapier bis 31.12.2018

Die Eckpunktevereinbarung wurde mit Schreiben des Städte - und des  Landkreistages vom 10.01.2018 gegenüber den Kostenträgern zum 31.12.2018 gekündigt.

Den Unterzeichnern des Konsenspapieres wurde mit weiterem Schreiben des Städte - und des  Landkreistages vom 10.01.2018 mitgeteilt, dass das Konsenspapier für die Rettungsdienstträger nur noch bis zum 31.12.2018 als bindend anerkannt wird.

 

 

Neues Eckpunktepapier

Die Kündigung bzw. Mitteilung wurde von Rettungsdienstträgern und Kostenträgern zum Anlass genommen, eine neue Eckpunktevereinbarung zu verhandeln, da auch nach dem neuen RDG aus dem Jahr 2017 die weiteren verfahrensmäßigen und inhaltlichen Einzelheiten zur Vereinbarung von öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelten einvernehmlich zwischen den Rettungsdienstträgern bzw. deren Landesverbänden und den Kostenträgern festzulegen sind (§ 7 Abs. 3 S. 4 RDG). Nach zahlreichen Verhandlungsrunden konnten sich Rettungsdienstträger und Kostenträger innerhalb eines Jahres auf eine Neufassung der Eckpunktevereinbarung verständigen.

In der Neufassung der Eckpunktevereinbarung (Anlage 1) werden die veränderten rechtlichen Grundlagen und rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Inhalte aus dem Konsenspapier, welche erhaltenswert waren, in die Neufassung der Eckpunktevereinbarung aufgenommen und aktualisiert. Neben den gesetzlichen Regelungen sollen die rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein zukünftig nur noch durch ein Grundlagenpapier, die neugefasste Eckpunktevereinbarung, bestimmt werden.

Die vorgelegte Neufassung der Eckpunktevereinbarung gliedert sich in sechs Kapitel und enthält sechs Anlagen:

Im ersten Kapitel werden grundsätzliche rettungsdienstliche Festlegungen und im zweiten Kapitel die Grundlagen der Kosten- und Erlösermittlung definiert. Wesentlicher Bestandteil der Kosten- und Erlösermittlung bleibt, wie schon in der Eckpunktevereinbarung 2002/2009, der Kosten- und Leistungsnachweis (KLN), welcher weiterhin als Anlage 1 Bestandteil der Eckpunktevereinbarung bleiben wird.

Im dritten Kapitel wird die Verwaltungskostenberechnung für Rettungsdienstträger und Leistungserbringer beschrieben. Die Verwaltungskosten sollen mit Hilfe der Berechnungsmatrix (Anlage 2) ermittelt werden.

Im vierten Kapitel werden die Regelungen zur Entgeltberechnung und Erhebung beschrieben. Zu dem Kapitel gehört auch die Anlage 3 bzw. die neugefasste Musterentgeltvereinbarung.

Im fünften Kapitel ist die Rettungsmittelbedarfsplanung beschrieben. In diesem Kapitel sind insbesondere die Regelungen zur Festlegung von einheitlichen Qualitätskriterien und einheitlichen Kennzahlen für ein Qualitätsmanagement der Rettungsmittelvorhaltung aus der derzeit noch geltenden Eckpunktevereinbarung aufgegangen. Darüber hinaus sind Inhalte aus dem Konsenspapier (Zeitdefinitionen im Rettungsdiensteinsatz) enthalten. Einen Bestandteil der Bedarfsplanung bildet der standardisierte Datensatz, dessen Inhalt in der Anlage 4 festgelegt ist. In den Anlagen 5 und 6 werden Ausschlusskriterien zur Ermittlung von Bemessungsgrundlage und Hilfsfrist definiert.

Abschließende Regelungen werden im sechsten Kapitel aufgeführt.

Die Neufassung der Eckpunktevereinbarung ist in der November-Sitzung 2018  der AG RD von allen Rettungsdienstträgern verabschiedet worden. Es besteht Einigkeit darüber, dass alle Rettungsdienstträger diese über den Städte- bzw. Landkreistag wirksam werden lassen und, nach Unterzeichnung auch der Kostenträger, fristgemäß zum 01.01.2019 wieder einheitlich bindende rettungsdienstliche Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelten in Kraft treten.

 

 

Bewertung der Neufassung der Eckpunktevereinbarung

 

Seitens der Feuerwehr Lübeck als Trägerin des Lübecker Rettungsdienstes werden die Formulierungen in der Neufassung als sehr positiv gewertet, da neben der Klärung grundsätzlicher Begriffsdefinitionen und Grundlagen der Kosten- und Erlösermittlung im sog. Kosten-/Leistungsnachweis auch die Berechnung der Verwaltungskosten jetzt abschließend und hier insbesondere für die Städte mit Berufsfeuerwehren vorteilhaft geregelt wurde.

Die Anwendung der neuen Berechnungsgrundlage wird  voraussichtlich bei der Feuerwehr eine Erhöhung der abrechnungsfähigen Kosten um ca. 50.000,00 € im Jahr bedeuten.

Darüber hinaus ist durch die nunmehr vorgenommene detaillierte Beschreibung der Rettungsmittelbedarfsplanung die Möglichkeit gegeben, dass die Rettungsdienstträger zukünftig (entweder mit externen Gutachtern oder selbstständig) Rettungsmittelbedarfsplanungen durchführen können, die auf geeinigten Basisaussagen fußen, da in den zurückliegenden Jahren in Lübeck von den Kostenträgern die Grundlagen des Öfteren angezweifelt worden waren.

Durch die Überarbeitung und Übernahme von Inhalten aus dem Konsenspapier sind wichtige Grundlagen für die zukünftige Qualitätssicherung im Rettungsdienst in der Neufassung der Eckpunktevereinbarung definiert worden. Diese Definitionen sind z.B. entscheidend für die Einführung eines Qualitätsmanagements (wie vom Gesetzgeber bis zum Jahr  2020 gefordert).

Die Hansestadt Lübeck, Feuerwehr, wird daher die Neufassung der Eckpunktevereinbarung als öffentlich-rechtliche Vereinbarung als Grundlage für die rettungsdienstlichen Rahmenbedingungen in  Schleswig-Holstein mitzeichnen.

 

 

Neue Vereinbarung über Benutzungsentgelte

 

Als notwendige Folge des Inkrafttretens der neuen Eckpunktevereinbarung zum 01.01.2019 ist auch die bestehende Vereinbarung über Benutzungsentgelte zwischen der Hansestadt Lübeck und den Kostenträgern (In Kraft seit 01.03.2018) anzupassen. Es ist parallel von der AG RD eine Musterentgeltvereinbarung (Anlage 3 des Eckpunktepapiers) erarbeitet worden, die den geänderten Inhalten des Eckpunktepapiers Rechnung trägt. Damit Regelungen für die Benutzungsentgelte entsprechend der neuen Eckpunktevereinbarung ebenfalls zum 01.01.2019 umgesetzt werden können, ist auch diese Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und den Kostenträgern zum 01.01.2019 zu ändern. Die neue Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte ist als Anlage 2 beigefügt. Die derzeitigen Entgelthöhen für die Rettungsmittel werden von dieser Anpassung aber nicht berührt.

 


Anlagen

Anlage 1: Eckpunktevereinbarung

Anlage 2: Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Eckpunktevereinbarung (414 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte (139 KB)