Vorlage - VO/2018/06469  

Betreff: AT zu TOP 5.24 Kunst am Bau VO/2018/06302
Überweisung aus der Bürgerschaftssitzung vom 30. August 2018
Interfraktioneller Antrag SPD & BÜ90/DieGrünen - VO/2018/06347
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.061 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Kaacksteen, Thomas
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Vorberatung
12.11.2018 
2. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege unverändert beschlossen   
Bauausschuss zur Vorberatung

Sachverhalt

Begründung

 

Sitzung der Bürgerschaft am 30.08.2018

Die Bürgerschaft hat zu Punkt 5.24 mit VO/2018/06347 den nachstehend aufgeführten interfraktionellen Antrag der Fraktionen SPD & BÜ90/DieGrünen an den Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege und an den Bauausschuss (federführend) überwiesen – Mit anschließendes erneuter Beratung in der Bürgerschaft.

 

Kunst am Bau

Der Bürgermeister wird gebeten, der Lübecker Bürgerschaft zu berichten, wie der gemeinsame Erlass der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport, des Ministers für Finanzen und Energie sowie des Innenministers vom 15. Juni 1994 - X 403 a - 3506.11 -, geändert durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 49), zur Förderung von Kunst im öffentlichen Raum im Zuständigkeitsbereich der Hansestadt Lübeck und ihrer Eigenbetriebe und Gesellschaften sowie bei größeren Bauprojekten, die durch die Hansestadt Lübeck wirtschaftlich gefördert werden, umgesetzt wird.

Des Weiteren wird der Bürgermeister gebeten darzulegen, welche Möglichkeiten bestehen, Kunst am Bau auch an nicht-öffentlichen Gebäuden (insbesondere an „prominenten“ Orten) verbindlich herstellen zu lassen, und welche Einflussmöglichkeiten die Hansestadt Lübeck hierbei hat bzw. haben könnte.

Begründung:

Mit Kunst am Bau wird eine Verpflichtung des Bauherrn verstanden, aus seinem baukulturellen Anspruch heraus einen gewissen Anteil – meist um die 1 % – der Baukosten öffentlicher Bauten für Kunstwerke zu verwenden. Diese Verpflichtung ist beim Bund und den Ländern in entsprechenden Regelungen festgeschrieben. Einige Städte wie beispielsweise München oder Dresden haben diese Verpflichtung auf kommunaler Ebene übernommen.