Vorlage - VO/2013/00630  

Betreff: Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in den Vorstand des Städtetages Schleswig-Holstein
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Stadtpräsidentin Gabriele Schopenhauer
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Aewerdieck, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
20.06.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 1 / 2013 - 2018 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 zu VO630-Vorstand Städtetag

Die in der Anlage 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden in den Vorstand des Städtetages Schleswig-Holstein für die Hansestadt Lübeck entsandt

Beschlussvorschlag

Die in der Anlage 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden in den Vorstand des Städtetages Schleswig-Holstein für die Hansestadt Lübeck entsandt.

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Fraktionen der Lübecker Bürgerschaft

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

 

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

Nicht relevant

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

Durch Satzung des Städtetages Schleswig-Holstein vorgeschrieben.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

entfällt

 

Die Satzung des Städtetages bestimmt in § 8 Abs

Begründung

Die Satzung des Städtetages bestimmt in § 8 Abs. 3, dass sich der Vorstand aus der/dem Vorsitzenden und höchstens neun Vertreterinnen/Vertretern der Mitgliedsstädte zusammensetzt. Nähere Bestimmungen zur Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung trifft die Satzung nicht.

Bisher wurden stets die Oberbürgermeister(-innen)/Bürgermeister und Stadtpräsidentinnen/Stadtpräsidenten aus den Mitgliedsstädten in den Vorstand berufen sowie je ein weiteres Mitglied aus Kiel und Lübeck. Diese beiden Vertreter/innen sollen die Möglichkeit bieten, etwaige politische Ungleichgewichte, die sich durch den Ausgang der Kommunalwahl aus der Zusammensetzung des übrigen Vorstandes ergeben können, auszugleichen.

Die Mitgliedsstädte können - nach der Bestellung der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung am 9. Sept. 2013 - gem. § 9 der Satzung stellvertretende Vorstandsmitglieder benennen. Die Benennungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Stadtvertretung.

 

 

 

 

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Anlagen

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Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 zu VO630-Vorstand Städtetag (40 KB)