Vorlage - VO/2013/00338  

Betreff: Bebauungsplan 03.02.00 - Fackenburger Allee / Stadtgraben / Teilbereich II - Auslegungsbeschluss
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in F. - P. Boden
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Gust, Horst-Dieter
Beratungsfolge:
Bauausschuss zur Entscheidung
04.03.2013 
Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
18.03.2013 
Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
03-02-00 TBII Begründung
03-02-00 TBII Text (Teil B)
03-02-00 TBII Planzeichnung (Teil A)

1

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
  3. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ge­ändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Die Bereiche und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten:

-      1.160 Frauenbüro

-      2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

-      2.500 Soziale Sicherung

-      3.370 Feuerwehr

-      3.390 Umwelt-, Natur- und

Verbraucherschutz

-      3.700 Entsorgungsbetriebe

-      4.510 Familienhilfen / Jugendamt

-      4.401 Schule und Sport

-      5.660 Stadtgrün und Verkehr

 

Überwiegend zustimmend.

Die Stellungnahmen der Bereiche Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz sowie Stadtgrün und Verkehr werden im weiteren Verfahren behandelt.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine über die Mitwirkung im Rahmen der öffentliche Unterrichtung nach § 13 a (3) Nr. 2 BauGB hinausgehende besondere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist nicht erforderlich, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: BauGB 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja. Siehe Punkt 7 der Begründung

 

siehe Anlage

Begründung

siehe Anlage

 

 

03-02-00 TB II Begründung

Anlagen

03-02-00 TB II Begründung

03-02-00 TB II Planzeichnung (Teil A)

03-02-00 TB II Text (Teil B)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich 03-02-00 TBII Begründung (2409 KB)    
Anlage 3 2 öffentlich 03-02-00 TBII Text (Teil B) (19 KB)    
Anlage 1 3 öffentlich 03-02-00 TBII Planzeichnung (Teil A) (1327 KB)