Auszug - Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Abriss des Baudenkmals Fabrikstrasse 13  

11. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege
TOP: Ö 4.4.2
Gremium: Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege Beschlussart: zurückgestellt
Datum: Mo, 11.11.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:02 - 19:01 Anlass: Sitzung
Raum: Archiv, Lesesaal 4. Stock
Ort: Mühlendamm 1 - 3, 23552 Lübeck
VO/2019/08297 Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Abriss des Baudenkmals Fabrikstrasse 13
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen Bearbeiter/-in: Burgdorf, Claudia
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Beantwortung der Anfrage wird schriftlich erfolgen.

 


Beschlussvorschlag:

Hintergrundinformationen zur Anfrage

Nach den Anforderungen des § 13 (2) Denkmalschutzgesetz wird auch für Abrissanträge bestimmt:

 

§ 13 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

 

Weiterhin sind nach § 16 (1) Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zum Schutz verpflichtet.

 

§ 16 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Nach § 21 Denkmalschutzgesetz können Gemeinden Baudenkmale in ihr Eigentum übernehmen, wenn auf andere Art und Weise die Baudenkmale nicht erhalten werden können.

 

§ 21 (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

        (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

 

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet bitte ich um Beantwortung nachfolgender Fragen:

 

1. Welches überwiegende öffentliche Interesse hat die Maßnahme (Abriss) notwendig gemacht?

2. Welche unzumutbaren Aufwendungen / Maßnahmen standen dem Erhalt des Baudenkmals entgegen?

3. Gab es eine denkmalverträgliche, wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes?

4. Gab es für den Antragsteller (Gewerbebetrieb auf dem Nachbargrundstück) alternative Möglichkeiten der Betriebserweiterung, auch an anderen Betriebsstandorten?

5. Wurde, und wenn ja von wem, eine Enteignung überprüft, um das Baudenkmal zu erhalten?
 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

X

Ohne Votum