Für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand müssen zahlreiche ehrenamtliche Wahlhelfer:innen gewonnen, informiert und auf ihre Aufgaben vorbereitet werden. Die ehrenamtlichen Helfer:innen sollen möglichst aus allen Bereichen der Wahlberechtigten kommen, soweit keine Gründe gegen einen Einsatz sprechen. Daher sind wir stets auf der Suche nach engagierten Bürger:innen, die uns als Wahlhelfer:innen in den Stimmbezirken unterstützen. Wenn Sie also Demokratie aktiv mit gestalten möchten, melden Sie sich bitte bei uns unter wahlhelfende@luebeck.de.
Wahlen sind aufwändige und kostenintensive Großorganisationen. Allein in der Hansestadt Lübeck werden ca. 1.000 ehrenamtliche Helfer:innen für die ordnungsgemäße Wahldurchführung benötigt.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass es "die Anderen" schon machen werden. Nicht in jedem Land der Erde sind freie Wahlen selbstverständlich. Wenn Sie ein Stück Demokratie "hautnah" erleben und unterstützen möchten, sind Sie herzlich eingeladen, sich als ehrenamtliche Wahlhelfer:in zu melden.
Die Aufgaben der Wahlhelfer:innen sind im Wesentlichen:
- die Wahlberechtigung zu prüfen,
- die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis anzubringen,
- die Stimmzettel auszugeben,
- die Wahlkabinen und Wahlurnen zu beaufsichtigen,
- den gesamten Wahlvorgang vor Störungen und Beeinflussungen zu schützen
- und schließlich ab 18:00 Uhr die Stimmzettel auszuzählen.
Dazu brauchen Sie keine besonderen Vorkenntnisse. Sie müssen auch nicht den ganzen Tag im Wahllokal sitzen. Im Team arbeiten auch immer erfahrene Ehrenamtler:innen mit und es ist groß genug, um es in eine Vormittagsschicht und in eine Nachmittagsschicht einzuteilen. Lediglich ab 18 Uhr zur Auszählung der Stimmen sind alle Mitglieder des Wahlvorstandes gleichzeitig im Einsatz.
Natürlich erhalten Sie für Ihr Engagement ein kleines finanzielles "Dankeschön". Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Funktion im Wahlvorstand und beträgt mindestens 50,00 Euro.
Für detaillierte Informationen schauen Sie sich gerne unsere Schulungsunterlagen an.
Informationen und Hilfestellungen
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Unsere FAQs für Wahlhelfende:
Bin ich als Wahlhelfer versichert?
Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.
Darf eine Person für eine andere wählen?
Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen kann der Wähler eine Hilfsperson zur Stimmabgabe hinzuziehen.
Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?
Nein, der Wahlbrief kann bis 18:00 im Rathauses abgegeben werden.
Einzige Ausnahme; wenn der eigene Wahlbrief abgegeben werden soll, kann die wahlberechtigte Person den Wahlbrief öffnen, den Wahlschein entnehmen und gegen Vorlage des Wahlscheines bei Ihnen wählen. Kontrollieren Sie die korrekte Wahlkreisnummer. Stimmt diese, nehmen Sie den unterschriebenen Wahlschein entgegen und händigen Sie einen Stimmzettel aus. Der Wahlschein verbleibt zwingend bei Ihnen! Bei der Stimmauszählung zählt der Wahlschein wie ein gesetzter Haken im Wählerverzeichnis, Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Schulungsunterlagen.
Die "Frühschicht" erscheint nicht bzw. nicht vollständig zur Auszählung. Was ist zu tun?
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer (0451) 122 4040 an.
Die Zahl der Stimmabgabevermerke stimmt nicht mit der Anzahl der Stimmzettel überein.
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die fehlende Übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Ein Pressevertreter möchte Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf / dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.
Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen und hat noch keinen Sperrvermerk „W“, kann diese bei Ihnen wählen.
Ein Wähler hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erst er halten. Er möchte in meinem Stimmbezirk nun wählen. Darf er das?
Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen. Sie können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass für diese Person die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein ausgestellt wurden. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus. Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro unter der Nummer (0451) 122 4040 an.
Ein Wähler macht ein Foto/Film seiner Wahlhandlung. Was ist zu tun?
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?
Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf. Für den Fall, dass Sie als Wahlvorstand sich tatsächlich geirrt haben könnten, holen Sie sich dennoch eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat.
Ein Wähler möchte wissen, ob sein Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich ihm diese Auskunft erteilen?
Nein! In keinem Fall darf der Wahlvorstand eine Auskunft über die Stimmabgabevermerke oder andere Angaben im Wählerverzeichnis an Dritte geben. Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe dürfen nicht laut verlesen werden!
Ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis, was ist zu tun?
Versuchen Sie zu klären, möglicherweise anhand der Wahlbenachrichtigung, ob der Wähler im richtigen Wahlbezirk bzw. im richtigen Wahlraum ist.
Sollte der Wähler keine Wahlbenachrichtigung vorliegen haben, kann dieser online unter dem Link Wahlraumfinder nach Eingabe seine Meldeadresse „seinen“ Wahlraum finden.
Ist der Wähler bei Ihnen eigentlich im richtigen Wahlraum, steht aber dennoch nicht im Wählerverzeichnis, wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlbüro unter (0451) 122 4040.
Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Das Wählerverzeichnis darf nicht ergänzt werden.
Ein Wahlhelfer erscheint nicht zur Nachmittagsschicht bzw. zur Auszählung.
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter - bzw. von 5 Wahlhelfern - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter - zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer (0451) 122 4040 an.
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszufüllen.
Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlbüro unter der Nummer (0451) 122 4040 auf.
Eine körperlich beeinträchtigte Person möchte in meinem Wahlraum wählen. Dieser ist jedoch nicht barrierefrei. Wie verhalte ich mich?
Sofern Sie dazu bereit sind, versuchen Sie der Person zu helfen, in den Wahlraum zu gelangen.
Grundsätzlich kann der Wähler auch auf folgendes hingewiesen werden:
Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob das Wahllokal barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheins zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann.
Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei über die Rufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlbüro unter (0451) 122 4040 über den Vorfall. Derartige Ereignisse werden auch unter "besondere Vorkommnisse" in der Wahlniederschrift eingetragen.
Es möchte jemand bei der Auszählung zuschauen. Ist das erlaubt?
Ja, die Auszählung ist öffentlich! Jeder darf sie beobachten. Die Auszählung darf aber nicht gestört werden! Im Falle von Störungen kann der Wahlvorsteher vom Hausrecht Gebrauch machen. Angebotene Hilfe von Zuschauern darf nicht angenommen werden.
Gibt es Unterbrechungen und / oder Pausen während der Wahlhandlung?
Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.
Wichtig! Es müssen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (darunter Wahlvorsteher, Schriftführer oder deren Stellvertreter) im Wahlraum anwesend sein. Bei der Auszählung müssen es mindestens 5 Personen sein (darunter ebenfalls Wahlvorsteher, Schriftführer oder deren Stellvertreter).
Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der vorliegenden Wahlunterlagen nicht lösen. Wie gehe ich vor?
Rufen Sie das Wahlbüro unter (0451) 122 4040 an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.
Hinweis: Es herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Möglicherweise müssen Sie mehrfach anrufen.
Ich habe mich als Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?
Ihre Daten werden in einer Wahlhelferdatei gespeichert. Grundsätzlich dürfen Ihre Daten für weitere Einsätze verwendet werden. Sofern Sie bereits frühzeitig wissen, dass Sie zu einem Wahltermin nicht zur Verfügung stehen können, setzen Sie sich mit dem Wahlbüro in Verbindung. Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, der Speicherung Ihrer Daten zu widersprechen. Sie werden dann aus der Wahlhelferdatei gelöscht.
Ich wurde in einen Wahlvorstand berufen und bin am Wahltag erkrankt.
Bitte melden Sie sich umgehend - möglichst vor 7:30 Uhr, spätestens dann - unter der Nummer (0451) 122 4040 oder (0451) 122 1230.
Ein ärztliches Attest reichen Sie dann in der folgenden Woche ein.
Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Urne geworfen.
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person sollte zur Auszählung erscheinen. Sollte die Person nicht erscheinen, geben Sie den Ausweis am Ende des Tages mit den übrigen Unterlagen beim Bereich Wahlen ab. Der Ausweis kann dann in den kommenden Tagen abgeholt werden.
Kann ein Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?
Nein.
Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfebedürftigkeit muss dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe mitgeteilt werden. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang hinter die Wahlkabine zu untersagen.
Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 8.00 Uhr, das Wahlbüro unter der Nummer (0451) 122 4040 oder (0451) 122 1230 an.
Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen?
Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.
Muss der Wähler sich ausweisen?
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert.
Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich ausweisen.
Muss ich als Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Muss ich als Wahlvorsteher die Beisitzer vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
Vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet der Wahlvorsteher die anderen Wahlvorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes. Bei jedem Wahlhelfer ist die vorgenannte Verpflichtung allerdings auch schon Bestandteil des Berufungsschreibens.
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
Nein. Wichtig ist, dass immer der Wahlvorsteher (oder sein Stellvertreter) und der Schriftführer (oder sein Stellvertreter) anwesend ist. Von 8:00 bis 18:00 Uhr müssen mindestens 3 Personen anwesend sein. Ab 18:00 Uhr müssen mindestens 5 Personen anwesend sein.
In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung um 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5 Mitglieder, wieder anwesend sein.
Muss ich religiöse Symbole im Wahlraum entfernen, wenn sich jemand beschwert?
Einige Wahlräume sind in Kirchen oder anderen Gemeinden eingerichtet. Es ist durchaus möglich, dass dort religiöse Symbole (wie z.B. Kreuze) aufgehängt sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls entfernt werden.
Sollten Wähler sich dadurch gestört fühlen und sich bei Ihnen beschweren, so können Sie ohne Bedenken mitteilen, dass die Symbole als "Zimmerschmuck" keine Wählerbeeinflussung darstellen und nicht entfernt werden müssen. Das ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt. Sollten Wähler sich damit nicht zufriedengeben, verweisen Sie diese bitte an das Wahlbüro.
Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum / am Gebäude entfernen?
Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren. "Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" im unmittelbaren Bereich des Zugangs zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlbüro unter (0451) 122 4040 auf.
Sind die Wahlräume barrierefrei?
Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.
Wann ist eine Stimme ungültig?
Bei Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, muss der Wahlvorstand einen Beschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen fassen.
Beispiele für ungültige Stimmabgaben bzw. für solche Beschlussstimmzettel können Sie dem Leitfaden entnehmen, der dem Schriftführerkoffer beiliegt. Sie finden die Beispiele am Ende des Leitfadens.
Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in einen dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.
Wann wird gewählt?
Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.
Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
Es werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.
Was muss der Wähler zur Wahl mitbringen?
Es ist hilfreich, dass er seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) zur Legitimation nutzen.
Welche Voraussetzung muss ich als Wahlhelfer erfüllen?
Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.
Wie werden die Stimmen ausgezählt?
Wie die Auszählung vorgenommen werden muss, können Sie den Schulungsfilmen entnehmen. Der Bundeswahlleiter hat für die Schulung der Wahlvorstände für die Bundestagswahl ein Tutorial-Video für die Auszählung der Stimmen produziert.