Sicherheitsbestimmungen Silvesterfeuerwerk

Diese Regelungen gelten zum Jahreswechsel in der Hansestadt Lübeck

Bitte Vorschriften der Sprengstoffverordnung beachten!

Die Vorschriften der Sprengstoffverordnung sind zu beachten. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet und Fachwerkhäusern auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Es gilt zu beachten, dass Feuerwerkskörper kein Spielzeug sind, denn sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. Die pyrotechnischen Erzeugnisse der sogenannten Klasse II (Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Böller, Fontänen, Batterien usw.) dürfen wie jedes Jahr nur am 31. Dezember und am 1. Januar und ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufbewahrt und verwendet werden.

In diesem Zusammenhang wird nochmals und ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorschriften der Sprengstoffverordnung hingewiesen. Danach ist das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet und Fachwerkhäusern auch am 31. Dezember und 1. Januar verboten.

Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern zu Grunde zu legen, ansonsten gilt ein Abstand von 25 bis 30 Metern. Eine Übersicht, in welchen Bereichen der Lübecker Innenstadt das Abrennen nicht erlaubt ist, zeigt die Karte.

Hintergrund der Verordnung ist die Tatsache, dass es in den letzten Jahren bundesweit vermehrt zu Bränden infolge von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern kam.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Weitere Informationen zum Download

Private Feuerwerke an Silvester - „Dicke Luft“ vermeiden!
Der Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz (UNV) informiert
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Leitfaden
für die Planung, Genehmigung und Durchführung von Feuerwerken,
Lasershows und Skybeamern im Bereich der Hansestadt Lübeck
Leitfaden herunterladen (PDF)

Anlagen zum Leitfaden (Karten)
Schutzgebiete in Lübeck (PDF) 3,6 MB
Feuerwerk Abstand Schutzgebiete (PDF) 7 MB
Feuerwerk Abstand Innenstadt (PDF) 2,3 MB
Feuerwerk Abstand HL-weit (PDF) 5,7 MB

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