Wenn Sie eine Fundsache bei der zuständigen Behörde (Kundenzentrum, Zentrales Fundbüro oder Polizei) abgeben, wird eine Fundanzeige ausgestellt. Auf der Fundanzeige wird neben dem Fundtag, dem Fundort und einer Beschreibung der Fundsache, folgendes vermerkt:
- Ihr Einverständnis mit der Herausgabe der Fundsache an einen Berechtigten.
- Ihr Anspruch auf Finderlohn
Finderlohnansprüche/Auslagenerstattungen sind privatrechtlicher Natur und selbst beim Verlierer/ Eigentümer anzumelden. Der Finderlohn beträgt nach § 971 BGB 5% vom Wert der Sache bis zu 500 € und 3% ab 500 €.
- Wird die Fundsache nicht vom Verlierer/Eigentümer abgeholt, können Sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von bis zu 6 Monaten innerhalb eines weiteren Monats das Eigentumsrecht für sich geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass eine Gebühr zu entrichten ist.
Abweichende Regelungen hat der Gesetzgeber in §978 BGB, Abs. 2, für Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden (Polizei, Bezirksämtern, Kundenzentren, Fachämtern etc.) und Verkehrsbetrieben (U-Bahnen und Busse) getroffen. Hier erhält der Finder, bei Sachen im Werte von mindestens 50 €, die Hälfte des gesetzlichen Finderlohns. Der Eigentumserwerb nach Ablauf der Verwahrungsfrist ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Eigentumserwerb bzw. der Anspruch auf Finderlohn für gefundene Gegenstände in privaten Geschäftsräumen (z.B. Sparkassen, Banken, Theatern, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Gaststätten und anderen einem größeren Publikumskreis zugängigen Räumen sowie Taxis) ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen der "Finder" nicht als Finder, sondern nur als Entdecker anzusehen.