| TOP |
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Betreff |
Vorlage |
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| Ö 1 |
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Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung / Verpflichtungen |
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| Ö 2 |
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Genehmigung der Niederschrift |
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| Ö 2.1 |
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Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 28.08.2023 (Anlage wird nachgereicht.) |
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SI/2023/520 |
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| Ö 2.2 |
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Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 11.09.2023 (Anlage wird nachgereicht.) |
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SI/2023/354 |
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| Ö 3 |
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Mitteilungen / Anfragen / Antworten |
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| Ö 3.1 |
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Mitteilungen der Verwaltung |
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| Ö 3.1.1 |
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Aktueller Stand "Neues Buddenbrookhaus" |
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| Ö 3.2 |
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Antworten |
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| Ö 3.2.1 |
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Beantwortung der Anfragen der Mitglieder des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege Hr. Stolzenberg und Hr. Stabe gem. §16 GeschO für die Bürgerschaft der HL, sowohl in der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege am 11.09.2023 sowie im Vorfeld per Mail |
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VO/2023/12589 |
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| Ö 3.3 |
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Anfragen von AM |
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| Ö 3.3.1 |
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AM Karin Burakowski (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Vergabe von öffentlichen Flächen zu Werbezwecken in Lübeck |
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VO/2023/12621 |
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| Ö 3.3.2 |
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NEU: Anfrage Gundula Beuster (Beirat für Senior:innen) betr. Denkmalschutz Fleischhauerstr. 43 |
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| Ö 4 |
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Berichte |
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| Ö 5 |
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Beschlussvorlagen |
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| Ö 5.1 |
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Provenienzforschung in der Völkerkundesammlung der LÜBECKER MUSEEN und Restitution von Sammlungsobjekten aus kolonialen Kontexten |
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VO/2023/11943 |
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VORLAGE |
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Beschlussvorschlag - Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bekennt sich zu der im »Museumsentwicklungsplan 2020 – 2030« (VO/2020/09097) formulierten Verantwortung, die Herkunft von Objekten (Provenienz) in der Völkerkundesammlung der LÜBECKER MUSEEN weiter zu erforschen und transparent zu machen, um eine intensive Aufarbeitung und dialogische Erschließung des kolonialen Erbes zu ermöglichen. Sie folgt damit den Empfehlungen und Zielsetzungen der »Ersten Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten«, die am 13.03.2019 gemeinsam von der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, der Staatsministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, den Kulturminister:innen der Länder sowie den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart wurden und somit als nationale Standards für Museen gelten (s. Anlage 1).
- Sofern die Aneignung von Sammlungsobjekten gemäß den Forschungsergebnissen und im Sinne der »Eckpunkte« nachweislich in rechtlich und/oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, wird der Bürgermeister beauftragt, in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien Kontakt mit den Ursprungsgemeinschaften der Objekte sowie anderen Institutionen in den Herkunftsländern aufzunehmen, um zu klären, ob eine Rückgabe dieser Objekte gewünscht wird und um ggf. ergebnisoffene Verhandlungen über die Optionen und Verfahren einer Restitution aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für Erwerbungen, die im Kontext von kriegerischen Handlungen, Völkermorden, durch Raub oder Betrug in den Herkunftsländern erfolgt sind, und auch, wenn diese Gegenstände erst durch Dritte, durch Schenkung oder Kauf in die Sammlung gelangten. Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zu berichten.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen sogenannter »Human Remains« (menschlicher Überreste) nach eigenem fachlichen Ermessen und sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, sofern dies im Einzelfall von den Herkunftsgemeinschaften gewünscht wird. Über geplante Rückführungen menschlicher Überreste ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen nach eigenem fachlichen Ermessen und nach sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, wenn der Wert des Einzelobjektes die in § 8 Absatz 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck festgelegten Wertgrenzen (25.000 €) nicht übersteigt. Bei Objekten mit besonderer wissenschaftlicher öffentlicher Bedeutung haben die LÜBECKER MUSEEN die vorhergehende Erfassung sicherzustellen und einen künftigen Zugang zu diesen Zwecken anzustreben. Über geplante Rückführungen ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Über Restitutionen von Objekten, die diese Wertgrenze übersteigen, entscheidet die Bürgerschaft im Einzelfall nach Darlegung der von den LÜBECKER MUSEEN erforschten Provenienz und ausgehend von einem mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien abgestimmten Vorschlag, wie die Restitution konkret vollzogen werden soll.
- Zur Restitution von Objekten der Völkerkundesammlung, die der Hansestadt Lübeck im Zuge des 1934 mit der »Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit« abgeschlossenen Vertrages übereignet wurden, wird mit der Gesellschaft eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die das Verfahren zur Beteiligung der Gemeinnützigen im Entscheidungsprozess regelt. Die zwischen der Hansestadt Lübeck und der Gemeinnützigen abgestimmte Vereinbarung ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).
- Rückgabeverpflichtungen der LÜBECKER MUSEEN als öffentliche Einrichtung aufgrund höherrangigen Rechts bleiben von diesem Beschluss unberührt.
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09.10.2023 - Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege |
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Ö 5.1 - unverändert beschlossen |
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Beschluss: - Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bekennt sich zu der im »Museumsentwicklungsplan 2020 – 2030« (VO/2020/09097) formulierten Verantwortung, die Herkunft von Objekten (Provenienz) in der Völkerkundesammlung der LÜBECKER MUSEEN weiter zu erforschen und transparent zu machen, um eine intensive Aufarbeitung und dialogische Erschließung des kolonialen Erbes zu ermöglichen. Sie folgt damit den Empfehlungen und Zielsetzungen der »Ersten Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten«, die am 13.03.2019 gemeinsam von der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, der Staatsministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, den Kulturminister:innen der Länder sowie den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart wurden und somit als nationale Standards für Museen gelten (s. Anlage 1).
- Sofern die Aneignung von Sammlungsobjekten gemäß den Forschungsergebnissen und im Sinne der »Eckpunkte« nachweislich in rechtlich und/oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, wird der Bürgermeister beauftragt, in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien Kontakt mit den Ursprungsgemeinschaften der Objekte sowie anderen Institutionen in den Herkunftsländern aufzunehmen, um zu klären, ob eine Rückgabe dieser Objekte gewünscht wird und um ggf. ergebnisoffene Verhandlungen über die Optionen und Verfahren einer Restitution aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für Erwerbungen, die im Kontext von kriegerischen Handlungen, Völkermorden, durch Raub oder Betrug in den Herkunftsländern erfolgt sind, und auch, wenn diese Gegenstände erst durch Dritte, durch Schenkung oder Kauf in die Sammlung gelangten. Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zu berichten.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen sogenannter »Human Remains« (menschlicher Überreste) nach eigenem fachlichen Ermessen und sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, sofern dies im Einzelfall von den Herkunftsgemeinschaften gewünscht wird. Über geplante Rückführungen menschlicher Überreste ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen nach eigenem fachlichen Ermessen und nach sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, wenn der Wert des Einzelobjektes die in § 8 Absatz 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck festgelegten Wertgrenzen (25.000 €) nicht übersteigt. Bei Objekten mit besonderer wissenschaftlicher öffentlicher Bedeutung haben die LÜBECKER MUSEEN die vorhergehende Erfassung sicherzustellen und einen künftigen Zugang zu diesen Zwecken anzustreben. Über geplante Rückführungen ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Über Restitutionen von Objekten, die diese Wertgrenze übersteigen, entscheidet die Bürgerschaft im Einzelfall nach Darlegung der von den LÜBECKER MUSEEN erforschten Provenienz und ausgehend von einem mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien abgestimmten Vorschlag, wie die Restitution konkret vollzogen werden soll.
- Zur Restitution von Objekten der Völkerkundesammlung, die der Hansestadt Lübeck im Zuge des 1934 mit der »Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit« abgeschlossenen Vertrages übereignet wurden, wird mit der Gesellschaft eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die das Verfahren zur Beteiligung der Gemeinnützigen im Entscheidungsprozess regelt. Die zwischen der Hansestadt Lübeck und der Gemeinnützigen abgestimmte Vereinbarung ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).
- Rückgabeverpflichtungen der LÜBECKER MUSEEN als öffentliche Einrichtung aufgrund höherrangigen Rechts bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Abstimmungsergebnis Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege empfiehlt der Bürgerschaft gemäß dem Abstimmungsergebnis zu entscheiden. | einstimmige Annahme | X | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | | Vertagung | | Ohne Votum | |
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14.11.2023 - Hauptausschuss |
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Ö 5.6 - unverändert beschlossen |
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Beschluss: - Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bekennt sich zu der im »Museumsentwicklungsplan 2020 – 2030« (VO/2020/09097) formulierten Verantwortung, die Herkunft von Objekten (Provenienz) in der Völkerkundesammlung der LÜBECKER MUSEEN weiter zu erforschen und transparent zu machen, um eine intensive Aufarbeitung und dialogische Erschließung des kolonialen Erbes zu ermöglichen. Sie folgt damit den Empfehlungen und Zielsetzungen der »Ersten Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten«, die am 13.03.2019 gemeinsam von der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, der Staatsministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, den Kulturminister:innen der Länder sowie den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart wurden und somit als nationale Standards für Museen gelten (s. Anlage 1).
- Sofern die Aneignung von Sammlungsobjekten gemäß den Forschungsergebnissen und im Sinne der »Eckpunkte« nachweislich in rechtlich und/oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, wird der Bürgermeister beauftragt, in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien Kontakt mit den Ursprungsgemeinschaften der Objekte sowie anderen Institutionen in den Herkunftsländern aufzunehmen, um zu klären, ob eine Rückgabe dieser Objekte gewünscht wird und um ggf. ergebnisoffene Verhandlungen über die Optionen und Verfahren einer Restitution aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für Erwerbungen, die im Kontext von kriegerischen Handlungen, Völkermorden, durch Raub oder Betrug in den Herkunftsländern erfolgt sind, und auch, wenn diese Gegenstände erst durch Dritte, durch Schenkung oder Kauf in die Sammlung gelangten. Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zu berichten.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen sogenannter »Human Remains« (menschlicher Überreste) nach eigenem fachlichen Ermessen und sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, sofern dies im Einzelfall von den Herkunftsgemeinschaften gewünscht wird. Über geplante Rückführungen menschlicher Überreste ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen nach eigenem fachlichen Ermessen und nach sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, wenn der Wert des Einzelobjektes die in § 8 Absatz 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck festgelegten Wertgrenzen (25.000 €) nicht übersteigt. Bei Objekten mit besonderer wissenschaftlicher öffentlicher Bedeutung haben die LÜBECKER MUSEEN die vorhergehende Erfassung sicherzustellen und einen künftigen Zugang zu diesen Zwecken anzustreben. Über geplante Rückführungen ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Über Restitutionen von Objekten, die diese Wertgrenze übersteigen, entscheidet die Bürgerschaft im Einzelfall nach Darlegung der von den LÜBECKER MUSEEN erforschten Provenienz und ausgehend von einem mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien abgestimmten Vorschlag, wie die Restitution konkret vollzogen werden soll.
- Zur Restitution von Objekten der Völkerkundesammlung, die der Hansestadt Lübeck im Zuge des 1934 mit der »Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit« abgeschlossenen Vertrages übereignet wurden, wird mit der Gesellschaft eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die das Verfahren zur Beteiligung der Gemeinnützigen im Entscheidungsprozess regelt. Die zwischen der Hansestadt Lübeck und der Gemeinnützigen abgestimmte Vereinbarung ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).
- Rückgabeverpflichtungen der LÜBECKER MUSEEN als öffentliche Einrichtung aufgrund höherrangigen Rechts bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Abstimmungsergebnis als Empfehlung an die Bürgerschaft | einstimmige Annahme | X | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | | Vertagung | | Ohne Votum | |
.
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30.11.2023 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck |
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Ö 9.3 - unverändert beschlossen |
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Beschluss: - Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bekennt sich zu der im »Museumsentwicklungsplan 2020 – 2030« (VO/2020/09097) formulierten Verantwortung, die Herkunft von Objekten (Provenienz) in der Völkerkundesammlung der LÜBECKER MUSEEN weiter zu erforschen und transparent zu machen, um eine intensive Aufarbeitung und dialogische Erschließung des kolonialen Erbes zu ermöglichen. Sie folgt damit den Empfehlungen und Zielsetzungen der »Ersten Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten«, die am 13.03.2019 gemeinsam von der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, der Staatsministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, den Kulturminister:innen der Länder sowie den kommunalen Spitzenverbänden vereinbart wurden und somit als nationale Standards für Museen gelten (s. Anlage 1).
- Sofern die Aneignung von Sammlungsobjekten gemäß den Forschungsergebnissen und im Sinne der »Eckpunkte« nachweislich in rechtlich und/oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, wird der Bürgermeister beauftragt, in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien Kontakt mit den Ursprungsgemeinschaften der Objekte sowie anderen Institutionen in den Herkunftsländern aufzunehmen, um zu klären, ob eine Rückgabe dieser Objekte gewünscht wird und um ggf. ergebnisoffene Verhandlungen über die Optionen und Verfahren einer Restitution aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für Erwerbungen, die im Kontext von kriegerischen Handlungen, Völkermorden, durch Raub oder Betrug in den Herkunftsländern erfolgt sind, und auch, wenn diese Gegenstände erst durch Dritte, durch Schenkung oder Kauf in die Sammlung gelangten. Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist dem Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zu berichten.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen sogenannter »Human Remains« (menschlicher Überreste) nach eigenem fachlichen Ermessen und sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, sofern dies im Einzelfall von den Herkunftsgemeinschaften gewünscht wird. Über geplante Rückführungen menschlicher Überreste ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Der Bürgermeister wird ermächtigt, Restitutionen nach eigenem fachlichen Ermessen und nach sorgfältiger Dokumentation in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien selbständig durchzuführen, wenn der Wert des Einzelobjektes die in § 8 Absatz 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck festgelegten Wertgrenzen (25.000 €) nicht übersteigt. Bei Objekten mit besonderer wissenschaftlicher öffentlicher Bedeutung haben die LÜBECKER MUSEEN die vorhergehende Erfassung sicherzustellen und einen künftigen Zugang zu diesen Zwecken anzustreben. Über geplante Rückführungen ist der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege vorab zu informieren.
- Über Restitutionen von Objekten, die diese Wertgrenze übersteigen, entscheidet die Bürgerschaft im Einzelfall nach Darlegung der von den LÜBECKER MUSEEN erforschten Provenienz und ausgehend von einem mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium für Kultur und Medien abgestimmten Vorschlag, wie die Restitution konkret vollzogen werden soll.
- Zur Restitution von Objekten der Völkerkundesammlung, die der Hansestadt Lübeck im Zuge des 1934 mit der »Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit« abgeschlossenen Vertrages übereignet wurden, wird mit der Gesellschaft eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die das Verfahren zur Beteiligung der Gemeinnützigen im Entscheidungsprozess regelt. Die zwischen der Hansestadt Lübeck und der Gemeinnützigen abgestimmte Vereinbarung ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).
- Rückgabeverpflichtungen der LÜBECKER MUSEEN als öffentliche Einrichtung aufgrund höherrangigen Rechts bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Abstimmungsergebnis | einstimmige Annahme | | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | 40 | Nein-Stimmen | 3 | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | | Vertagung | | Ohne Votum | |
Die Vorlage wurde den Bürgerschaftsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung.
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| Ö 6 |
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Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft |
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| Ö 6.1 |
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BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Die Unabhängigen & Fraktion 21: Dringlichkeitsantrag Denkmalschutz und Denkmalpflege an Schulen (Überweisung in den Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege (federf.) und den Ausschuss für Schule und Sport mit der Maßgabe der erneuten Beratung in der Bürgerschaft.) |
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VO/2023/12091 |
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| Ö 6.2 |
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Fraktion LINKE & GAL: Beleuchtung historischer und öffentlicher Gebäude
(Überweisung in den Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege und den Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (federf.) mit der Maßgabe der erneuten Beratung in der Bürgerschaft.) |
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VO/2023/12380 |
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| Ö 7 |
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Anträge von Ausschussmitgliedern |
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| Ö 7.1 |
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Antrag des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Restitution von menschlichen Gebeinen unverzüglich angehen |
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VO/2023/11856 |
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| Ö 7.2 |
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AM Silke Mählenhoff (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Berichtsantrag zu Bedeutung des Gartendenkmals Lübecker Wallanlagen |
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VO/2023/12116 |
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| Ö 7.3 |
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AM Detlev Stolzenberg ( Fraktion Unabhängige Volt-PARTEI): Vorstellung der Museumspädagogik und Kulturvermittlung durch die Kulturstiftung |
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VO/2023/12615 |
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| Ö 8 |
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Verschiedenes |
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| Ö 9 |
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Ende des öffentlichen Teils |
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| N 10 |
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Genehmigung der Niederschrift |
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| N 10.1 |
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Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 11.09.2023 |
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| N 11 |
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Anfragen / Antworten / Mitteilungen |
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| N 12 |
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Berichte |
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| N 13 |
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Beschlussvorlagen |
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| N 14 |
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Verschiedenes |
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| Ö 15 |
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Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
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