Für ehemals in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge ohne vorhandenen Registrierschein können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachwies der ABE beantragen. Zuständig dafür ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Nachweises: Bei idem von Ihnen beantragten Fahrzeug handelt es sich um
- Kleinkraftrad, wie Mokick oder Moped
- Fahrrad mit Hilfsmotor
- ein Leichtkraftrad, welches bis zum 28. Februar 1992 erstmals in der DDR in den Verkehr gekommen ist oder
- um einen motorisierten Krankenfahrstuhl, der vor dem 1. März 1991 erstmals in der DDR in den Verkehr gekommen ist
- zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion
Ihren Antrag auf Aufstellung des Nachweises über die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) können Sie online oder per Post beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragen.
Antrag online:
- Besuchen Sie KBA-Online und wählen Sie „Nachweis der ABE“ aus.
- Für die Antragsstellung ist ein BundID-Konto notwendig.
- Füllen Sie das Antragsformular wahrheitsgemäß aus.
- Fügen Sie Ihrem Antrag die erforderlichen Bilder bei.
- Bei der Online-Antragsstellung erfolgt die Zahlung der Gebühr gegen Vorkasse. Die Zahlung ist möglich per Kreditkarte oder giropay.
- Das KBA nimmt, soweit erforderlich, Kontakt zu Ihnen auf, um weitere Fragen zu Ihrem Antrag zu klären.
- Genehmigt die KBA Ihren Antrag, schickt Ihnen das KBA den Nachweis postalisch zu.
- Lehnt die KBA Ihren Antrag ab, werden Sie auch darüber postalisch informiert.
Antrag per Post:
- Besuchen Sie die Seite des Kraftfahrt-Bundesamts und laden Sie den entsprechenden Antrag herunter.
- Füllen Sie das Antragsformular handschriftlich oder digital wahrheitsgemäß aus.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie dieses handschriftlich.
- Fügen Sie Ihrem Schreiben die erforderlichen Bilder bei.
- Das KBA nimmt gegebenenfalls Kontakt zu Ihnen auf, um weitere Fragen zu Ihrem Antrag zu klären.
- Genehmigt die KBA Ihren Antrag, schickt Ihnen das KBA den Nachweis postalisch zu.
- Die Bezahlung erfolgt mit der Zusendung des Nachweises per Nachnahme.
- Lehnt die KBA Ihren Antrag ab, werden Sie auch darüber postalisch informiert.
Der Nachweis für die Allgemeine Betriebserlaubnis kann von der Halterin oder vom Halter beantragt werden für:
-
Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Beispielsweise
- Kleinkrafträder, wie Mokicks oder Mopeds,
- Fahrräder mit Hilfsmotor,
- Leichtkrafträder und
- zulassungsfreie Anhänger
- motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- oben aufgeführte Fahrzeuge, dessen Rahmen und Typenschild sich im Originalzustand befinden und aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stammen.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
-
bei einem Fahrzeug folgende Fotos:
- Frontansicht
- Ansicht linke Seite
- Ansicht rechte Seite
- komplett sichtbares und erkennbares Typenschild
- im Rahmen eingeschlagene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
-
bei einem Anhänger folgende Fotos:
- im Rahmen eingeschlagene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
- komplett sichtbares und erkennbares Typschild
-
zu dem Fahrzeug müssen Sie außerdem folgende weitere Angaben machen:
- Typbezeichnung
- Baujahr
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
- Fahrzeugdetails, zum Beispiel Anzahl der Gänge, Zündanlage, Voltzahl, Starter, Höchstgeschwindigkeit, Batterie, Hupen, Lenkerform, Fußrasten, Blinker, Sitze, Auspuff
- bei Bedarf Angaben zu Umbauten, zum Beispiel Austauschmotor
-
bei einem Anhänger müssen Sie folgende Angaben machen:
- Baujahr
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
-
der Antrag muss weiterhin folgende persönliche Daten enthalten:
- Kontaktdaten: Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- Rechnungsadresse und bei Bedarf eine abweichende Anschrift für die postalische Zustellung des Nachweises
Verkehrsblattverlautbarung Nr. 238 (VkBL 1991 S. 736) i.V.m. Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III
Fahrzeuge, die für den Export produziert wurden, haben durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt (KTA) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine ABE erhalten und fallen daher nicht unter die Ausnahmeregelung des Einigungsvertrages. Für diese Fahrzeuge kann das Kraftfahrt-Bundesamt keinen neuen Nachweis ausstellen.
Exportierte Fahrzeuge benötigen immer eine Einzelbetriebserlaubnis durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Straßenverkehrsbehörde wird in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen eines technischen Dienstes gefordert.
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)