Bodenabbau/Abgrabungen/Aufschüttungen - Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Eine Genehmigung für Abgrabungen oder Aufschüttungen erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i. V. m. § 11 a Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Demnach bedarf es für Abgrabungen einer Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30m³ beträgt.

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen, Abtragungen und Aufschüttungen unter Umständen als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


GrundstückseigentümerInnen in Sanierungsgebieten sind gem. §§ 154 ff. Baugesetzbuch (BauGB) von der Gemeinde finanzierten Kosten der Sanierung zu beteiligen, soweit aus der Summe aller Sanierungsmaßnahmen eine Steigerung der Grundstückswerte resultiert.

Ausgleichsbeträge gleichen den in Geld fassbaren Bodenwertunterschied zwischen Beginn und Ende der Sanierung aus. Der sanierungsbedingte Bodenwertzuwachs wird damit abgeschöpft.

Der Ausgleichsbetrag ist ein Finanzierungsbeitrag für die städtebauliche Sanierung, der von den Grundstückseigentümern aufzubringen ist, die die Vorteile der Sanierung erfahren.

Im Gegenzug fallen Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge nicht an.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Stadtplanung und Bauordnung
Mühlendamm 22
23539 Lübeck
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan,
  • Beschreibung der geplanten Abgrabung/Aufschüttung sowie
  • alle weiteren Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Die Zustimmung des Eigentümers der Fläche wird benötigt

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 100,00 bis 5.110,00 Euro je nach Umfang des Vorhabens an.

Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 LNatSchG unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es empfiehlt sich frühzeitig vor Beginn der Abgrabung/Aufschüttung bei der zuständigen Stelle Beratung einzuholen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
  • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.4 - VwGebV.

Zuständige Stelle:

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz - Untere Naturschutzbehörde

Anschrift

Kronsforder Allee 2-6
23560 Lübeck

Telefon

+49 451 115

Internet-Adresse

Öffnungszeiten


Mo. 08:00 - 14:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 -16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin. 

Öffentliche Verkehrsmittel

Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Bus (Linie 2, 7, 16)

Parkmöglichkeiten

Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
Gebührenpflichtig: Ja

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer