Erwerbstätigkeit – Wie kann ich als Ausländer:in zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen?

Für Nicht- und Geringqualifizierte besteht weiterhin ein Anwerbestopp. Ausnahmen gelten nur für die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis einschließlich 2020, denen für jede Beschäftigung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. mit einem ausländischen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss besteht die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Für die Blaue Karte EU gelten Sonderregelungen.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Bewerber muss daher zuerst eine Arbeitsstelle finden. Der Arbeitgeber muss dies der Bundesagentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann und die Arbeitsbedingungen denen von Deutschen entsprechen. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Berufssportler.

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