Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig, bei der die minderjährige Person einzieht.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Dies gilt auch für den sogenannten Umzug innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen oder durch eine bevollmächtigte Person. Die elektronische Anmeldung über einen Online-Dienst ist möglich, wenn die Meldebehörde diesen Dienst anbietet und die meldepflichtige Person über ein hoheitliches Dokument verfügt, welches mit einer eID-Funktion ausgestattet ist (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und -bürger).
Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes
- ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird,
- die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr,
- sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. Hauptwohnung ist die Wohnung, die vorwiegend genutzt und bei Ehegatten die vorwiegend gemeinsam genutzt wird.
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.
Bei der persönlichen Anmeldung wird der so genannte vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 Bundesmeldegesetz verwandt. Sie müssen den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen, sondern nach der Erfassung Ihrer Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Ihre bisherige Anschrift) werden Ihre Daten von der bisherigen Meldebehörde abgerufen und in den Meldeschein übertragen. Sie müssen nur noch die Angaben überprüfen, ggf. berichtigen und den Meldeschein unterschreiben. Für die elektronische Anmeldung nach § 23a Absatz gilt dies entsprechend.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie einmalig eine amtliche Meldebestätigung.
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber wirkt bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit. Daher ist der meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Wird eine minderjährige Person, die bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils nicht erforderlich. Liegen eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie Nachweise über den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule vor, sollten diese vorgelegt werden, um einen Nachweis über die rechtmäßige Anmeldung des Kindes erbringen zu können. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung der minderjährigen Person von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.
Elektronische Anmeldung
- Sie melden sich von zu Hause aus komplett elektronisch an.
Persönliche Anmeldung vor Ort
- Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung Ihrer Hauptwohnung.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Mit dem Online-Dienst können Sie ganz bequem Ihre neue Wohnanschrift online mitteilen und erhalten eine digitale Meldebestätigung. Die Aktualisierung Ihres Personalausweises oder Ihrer eID-Karte erfolgt ebenfalls über den Online-Dienst.
Sollten Sie diesen Online-Dienst nicht nutzen können, steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Wohnsitzanmeldung in allen Bürgerservicebüros der Hansestadt Lübeck nach vorheriger Terminvereinbarung vorzunehmen.
Sie haben eine neue Hauptwohnung in Deutschland bezogen.
- Wohnungsgeberbestätigung,
- Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§ 23 Absatz 1 BMG),
- Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der meldepflichtigen Personen und eines der o.g. Identitätsdokumente der bevollmächtigten Person.
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Zusätzlich, sofern Sie aus dem Ausland zuziehen:
- gegebenenfalls Heiratsurkunde,
- bei Kindern: Geburtsurkunde.
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Zusätzlich bei ausländischen Urkunden: Eine Übersetzung der Urkunden von einer staatlich anerkannten Übersetzerin/eines staatlich anerkannten Übersetzers (Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
- bei Ummeldung durch eine bevollmächtigte Person: Wohnungsgeberbestätigung, ausgefüllter Meldeschein, der Personalausweis im Original und eine unterschriebene Vollmacht
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sofern Sie ein Kraftfahrzeug halten und außerdem Ihre Stadt beziehungsweise Gemeinde Adressänderungen auf dieser vornehmen darf.
Ummeldungen durch Umzug:
Die Ummeldung von Familienmitgliedern einschließlich Kindern ist ohne deren persönliche Anwesenheit möglich. Denken Sie bitte an die Ausweise.
Fahrzeugschein:
Für die Adressenänderung im Fahrzeugschein beträgt die Gebühr 12 € (hierfür ist ein gesonderter Termin bei der Zulassung zu vereinbaren).
Hinweise zum Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung:
Bei Untervermietungen unterschreibt der Hauptmieter das Formular als Wohnungsgeber.
Sollten Sie sich in Ihrer eigenen Immobilie anmelden, nutzen Sie ebenfalls die Wohnungsgeberbestätigung, um eine Selbsterklärung bei Wohneigentum abzugeben.
Urkunden:
Ausländische Urkunden müssen im Original mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher vorgelegt werden. Informieren Sie sich bitte außerdem vorher, ob für die Anerkennung der Urkunde eine Legalisation oder eine Apostille notwendig sind.
Link zum Auswärtigen Amt (Informationen zu konsularischen Fragen)
Vollmacht:
Sollte die persönliche Vorsprache im Ausnahmefall (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich sein, können Sie jemanden bevollmächtigen. Hierfür muss neben der Wohnungsgeberbestätigung, der ausgefüllte Meldeschein, der Personalausweis im Original und eine Vollmacht ausgestellt werden.
Die Anmeldung einschließlich der Ausstellung der amtlichen Meldebestätigung ist gebührenfrei.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Für die Adressenänderung im Fahrzeugschein beträgt die Gebühr 12 € (hierfür ist ein gesonderter Termin bei der Zulassung zu vereinbaren).
Die Gebühren sind vorab bei Antragstellung zu bezahlen
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.
Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Da es leider nicht immer möglich ist, Termine fristgerecht anzubieten, wird die Frist "binnen zwei Wochen" mit der Terminvereinbarung gewahrt.
Bei Neugeborenen erfolgt die Übermittlung der Daten des neugeborenen Kindes automatisch - bei Beurkundung der Geburt - vom Standesamt ans Melderegister. Eine gesonderte Anmeldung Neugeborener im Melderegister ist nicht erforderlich
Die Anmeldung von Minderjährigen obliegt demjenigen, in dessen Wohnung das Kind einzieht. Dabei ist es völlig unerheblich, wer das Sorgerecht hat. Es reicht völlig aus, wenn ein Elternteil die Anmeldung vornimmt.
Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch selbständig ummelden, auch gegen den Willen der Eltern.
Ausländer, die sich lediglich zu Besuchszwecken bis zu 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, sind nicht verpflichtet, sich anzumelden. Die Meldepflicht besteht erst dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Lübeck nehmen möchten.
Bei einer Ummeldung innerhalb eines Hauses besteht in Lübeck keine Meldepflicht.
Die Hansestadt Lübeck, die MACH AG und die Universität zu Lübeck haben zwei Informationsangebote entwickelt, die u.a. über die Datenweitergabe zwischen Behörden nach der Ummeldung informiert. Dieser Link führt zu den Projekten.
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport (BIS)
Amt für Innere Verwaltung und Planung