Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:
- sie die Urkunde selbst erstellt haben oder
- wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird,
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Aus Sicherheitsgründen weisen wir darauf hin, dass Originale nicht auf dem Postweg zu übersenden sind. Sollten Sie mehrere Beglaubigungen benötigen, senden Sie gerne eine Mail an ordnungsamt@luebeck.de es wird dann ein Sondertermin mit Ihnen vereinbart. Ansonsten stehen Ihnen die Bürgerservicebüros für entsprechende Terminvereinbarungen gerne zur Verfügung.
In Rentenangelegenheiten werden Beglaubigungen ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung in der Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck, oder vom städtischen Bereich Recht, Rentenangelegenheiten, Tel.: 0451/122-3022, Markt 16d (Rathaushof) gebührenfrei vorgenommen.
Der Bereich Recht ist ebenfalls für die Erteilung von Apostillen zuständig.
- An eine beliebige Behörde des Landes, der Kreise, Gemeinden oder Ämter,
- an die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
- an rechtsfähige Anstalten und Stiftungen.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
In Lübeck können Sie sich an jedes Bürgerservicebüro wenden (nur mit Termin).
Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich:
-
Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass),
-
Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Fremdsprachige Originale sind durch einen vereidigten Dolmetscher zu übersetzen; diese Übersetzungen sind im Original vorzulegen und Kopien davon mitzubringen.
Beglaubigungen können auch in Vollmacht erledigt werden.
Ausnahme: Unterschriftsbeglaubigungen (diese können nicht in Vollmacht erledigt werden)
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Gebühren von 5,70 EURO sind vorab bei Antragstellung zu bezahlen.
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, zum Beispiel dem Jugendamt) erforderlich ist oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (zum Beispiel dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden beglaubigt werden).
- Personenstandsurkunden ( Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden, da diese fortlaufend geführt werden.
Eine Ausnahme in diesem Fall gibt es nur, wenn die Personenstandsurkunde für die Verwendung im Ausland benötigt wird. (Apostille /Legalisation).
Es können neue Urkunden bei dem Standesamt angefordert werden, welche diese Urkunde erstmalig ausgestellt hat.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Fotokopien dürfen nicht als Ersatz von Papieren beglaubigt werden (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein usw.).
Bei jeder Beglaubigung wird bestätigt, dass das Original vorgelegen hat. Es wird also bestätigt, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Urkunde vorgelegt wird, dessen Kopie beglaubigt werden soll, oder ob eine Übersetzung vorgelegt wird, dessen Kopie beglaubigt werden soll. Eine Beglaubigung ist nie eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Urkunde, der Echtheit oder z.B. der Richtigkeit der Übersetzung. Eine Übersetzung selber ist keine Urkunde, sondern ein Sachverständigengutachten, dass helfen soll, eine fremdländische Urkunde zu lesen.